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TTDSG – Was Shopbetreiber jetzt tun müssen

In wenigen Tagen startet der Dezember und neben dem Einläuten der Vorweihnachtszeit mitsamt umsatzstarkem Weihnachtsgeschäft treibt den verantwortungsbewussten E-Commerce Manager noch ein weiteres Thema an. Das neue TTDSG: Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz.

Was ist das TTDSG und wofür wurde es geschaffen?

Im Kern geht das darum, die von der Branche lange erwarteten E-Privacy Regeln endlich in deutsches Recht zu überführen. Die offizielle E-Privacy Regelung lässt ja bekanntlich noch einige Zeit auf sich warten. Das Nebeneinander von DSGVO und dem Telemediengesetz (TMG) und Telekommunikationsgesetz (TKG) führt zu Unklarheiten im richtigen Umgang mit Daten und deren Erfassung. Besonders im E-Commerce sorgt das für Unsicherheiten bei Händlern und Shopbetreibern. Nicht selten hängt der Einsatz von Webanalyse und Personalisierungsmöglichkeiten davon ab, wie der Datenschutzbeauftragte die Gesetze auslegt.

Mit dem TTDSG vollzieht der Gesetzgeber jetzt also einen dringend notwendigen Schritt, fasst TMG und TKG zusammen und passt die Regelung an die bereits bestehende DSGVO an. Zudem werden Anforderungen der E-Privacy Richtlinie bereits jetzt übergangsweise mit diesem Gesetz in deutsches Recht umgesetzt. (vgl. www.gdd.de )

Was regelt das TTDSG und was davon ist für Shopbetreiber jetzt wichtig?

Für die E-Commerce Branche ist besonders Paragraph § 25 von Interesse: Im Kern ist eine Zustimmung des Nutzers zur Datenverarbeitung und Informationsverarbeitung grundsätzlich immer erforderlich.

„Die Speicherung von Informationen in der Endeinrichtung des Endnutzers oder der Zugriff auf Informationen, die bereits in der Endeinrichtung gespeichert sind, sind nur zulässig, wenn der Endnutzer auf der Grundlage von klaren und umfassenden Informationen eingewilligt hat. Die Information des Endnutzers und die Einwilligung haben gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 zu erfolgen.“

Kein gutes Gesetz ohne Ausnahme. 😉 Es gibt zwei Fälle in denen Daten auch ohne Einwilligung des Nutzers verarbeitet und genutzt werden können.

Eine Einwilligung ist nach § 25 Abs. 2 TTDSG lediglich in zwei Ausnahmen nicht erforderlich:

>> Wenn der alleinige Zweck der Speicherung von Informationen in der Endeinrichtung oder der alleinige Zweck des Zugriffs auf bereits in der Endeinrichtung gespeicherte Informationen die Durchführung der Übertragung einer Nachricht über ein öffentliches Telekommunikationsnetz ist

Relevant ist für uns aber besonders der zweite Teil:

>> Wenn die Speicherung von Informationen oder der Zugriff auf bereits gespeicherte Informationen unbedingt erforderlich ist, damit der Anbieter eines Telemediendienstes einen vom Nutzer ausdrücklich gewünschten Telemediendienst zur Verfügung stellen kann. (vgl. www.gdd.de )

Das heißt, nur für das, was der Nutzer ausdrücklich wünscht, darfst Du die notwendigen Daten speichern und verarbeiten. Hierunter fallen also die typischen Cookies für Warenkörbe und Co. Zum Beispiel:

  • Authentifizierungs-Cookies, um eine reibungslose Anmeldung gewährleisten zu können.
  • Cookies zum Speichern von Eingaben in Formularen oder um festzuhalten, welche Produkte bereits im Warenkorb sind.
  • Sicherheits-Cookies, um fehlgeschlagene Anmeldeversuche und Co. festzuhalten
  • Cookies zur Speicherung von Nutzer-Präferenzen wie z.B. Sprache, Bezahlmethoden und noch mehr.
  • Cookies zur Wiedergabe von nutzerseitig angeforderten Audio- oder Videoinhalten
  • und noch einige mehr.

Webanalyse bleibt hier also weiterhin einwilligungspflichtig. Das war allerdings auch zu erwarten. Wir begrüßen den Schritt, denn er schafft Klarheit in vielen Fragen, die sich bisher nur aus Urteilen ergeben haben. Außerdem setzt er ein klares Zeichen, wie sich Onlineshops und Anbieter wie wir, in Sachen Webanalyse in Zukunft positionieren müssen.

Nachhaltiger Umgang mit Daten ist die Zukunft

Das Buhlen um die Zustimmung des einzelnen Nutzers wird mit dem TTDSG immer wichtiger. Consent ist nicht mehr nur Mittel zum Zweck, sondern rückt immer mehr in den Mittelpunkt. Es geht um den verantwortungsvollen Umgang mit den Daten Deiner Kunden. Ganz im Sinne eines nachhaltigen Umgangs mit Kundendaten steckt in der consentfreien Webanalyse enormes Zukunftspotenzial. Hier sind die Webanalyseanbieter gefordert, Möglichkeiten zum anonymen Tracking noch weiter zu verfeinern.

Wir haben hier mit unseren anonymen Trackingmodi in Analytics bereits eine praxiserprobte Lösung, mit der Du Dich TTDSG-konform aufstellen kannst.

Die To Dos für Shopbetreiber

  • Sorge dafür, dass Du keinerlei Daten auf den Endgeräten Deiner Kunden erhebst oder speicherst ohne Consent: Ausnahmen gelten hier nur für Cookies, die für den technisch einwandfreien Betrieb notwendig sind.
  • Um Datenverlust durch ausbleibenden Consent zu vermeiden, lohnt sich der Einbau eines anonymen Trackings. Was das genau ist und wie Du es bei Dir einbaust, erfährst Du in unserem exklusiven TTDSG – Whats next TTDSG? Whitepaper: Jetzt zum kostenlosen Download.
Veröffentlicht am 18.11.2021
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